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Naturkonservati
Jahrbuch der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e.V. 

Überlegungen zur aktuellen Gefährdung der Gewaltenteilung in Deutschland

Inwieweit stellen Verflechtungen von Wirtschaft, Parteien und staatlichen Institutionen eine Gefährdung des Gemeinwohls dar und welche Abhilfemaßnahmen sind geboten

 

Von Josef Schüßlburner

 

Punkt 23 des vor 30 Jahren verkündeten Grünen Manifests, Programm der Grünen Aktion Zukunft (GAZ) widmet sich zur Gewährleistung der politischen Umsetzung des ökologisch Gebotenen einem Themenkomplex, der nur im generellen Kontext des Themas „Gewaltenteilung“ angemessen gewürdigt werden kann. Bei der Gewaltenteilung geht es banal um das Problem der Kontrolle von Personen und Institutionen, die staatliche Macht ausüben. Diese Machtausübung ist deshalb besonders gefährlich, weil die Staatsgewalt notwendigerweise – zumindest bezogen auf das jeweilige Staatsgebiet – Monopolcharakter aufweist und deshalb mit weit reichenden Konsequenzen mißbraucht werden kann. Durch Kontrolle soll deshalb verhindert werden, daß die mit staatlichen Machtbefugnissen ausgestattete Person / Personengruppe primär im Eigeninteresse handelt. Gewaltenteilung soll vielmehr gewährleisten, daß politische, also staatliche Macht im Gesamtinteresse und damit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt wird. Die Vorstellung von Gewaltentrennung ist demnach mit der Idee des Gemeinwohls eng verknüpft, eine Prämisse, die Punkt 23 des Manifests erkennbar zugrunde liegt. Ist diese Prämisse zutreffend, so ist zu vermuten: Wird die Gewaltenteilung beeinträchtigt, wird politische Macht zu sehr im Eigeninteresse der Regierenden ausgeübt, zumindest wird dann das Gemeinwohl in einer zu einseitigen, also parteiischen Weise definiert und verwirklicht. 

Zusammenhang von Gewaltenteilung und Gemeinwohl

Voraussetzung einer wirksamen Gewaltenteilung ist die Existenz von Kontrollinstanzen, die insbesondere durch Inkompatibilitätsregelungen ihre Wirksamkeit bekommen. Diese Kontrollinstanzen müssen mit angemessenen Machtmitteln ausgestattet sein, die zwar anders geartet sind als die Machtmittel der zu Kontrollierenden, diesen aber irgendwie gleichwertig sein müssen. Das zentrale Problem ist allerdings, daß der Gedanke der Machtkontrolle auch gewissermaßen zu weit getrieben werden kann, wenn nämlich dadurch das Prinzip der Einheit der Staatsgewalt, das ebenfalls aus der Idee des Gemeinwohls folgend postuliert werden muß und letztlich den Monopolcharakter der Staatsgewalt rechtfertigt, aufgesprengt wird und sich dabei eine Entscheidungsunfähigkeit eines politisches Systems durch Vetomächte ergibt. Dies wäre eine Situation, die ebenfalls dem Gemeinwohlinteresse nicht gerecht werden würde.  

Diese knappe Problembeschreibung verdeutlicht, weshalb in der Staats- und Verfassungslehre das Thema Gewaltenteilung eines der komplexesten Gebiete überhaupt darstellt. Das Thema ist notwendigerweise mit grundlegenden Fragen der Demokratietheorie verbunden. Dazu gehört etwa die zentrale Frage, ob die parlamentarische Form der Demokratie die eigentliche Demokratie darstellt oder nur eine defizitäre Form, die man eher als Notlösung deshalb hinnehmen müsse, weil in einem Großstaat keine unmittelbare Versammlungsdemokratie zu verwirklichen sei. Die Anhänger der Auffassung, daß die parlamentarische Demokratie die eigentliche Demokratieform darstellt, die selbst dann zu verwirklichen wäre, wenn man eine unmittelbare Demokratie etwa in Form einer plebiszitären Demokratie organisieren könnte (z.B. durch Volksabstimmung mit Hilfe des Internet), berufen sich vor allem auf die Verwirklichung des Gemeinwohls, wofür die in der These 23 des Grünen Manifests genannten ökologischen Erfordernisse als wichtiger Beispielsfall angeführt werden kann. Die Verwirklichung des Gemeinwohls benötige nämlich verantwortliche Amtsträger, die man entweder abwählen oder im Wege der finanziellen Haftung oder straf- und disziplinarrechtlich zur Rechenschaft ... (...).

(Seite 1 und 2 von 24 Seiten. Gesamttext, in: Jahrbuch “Naturkonservativ. 2008/2009”, Gerhard Hess Verlag, 07/2009, S. 53-77)